Freitag, 7. Mai 2010

Kein Leistungsauschluss nach § 7 Abs. 1 SGB II bei Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens

Es ist häufig umstritten, ob EU-Bürger einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen nach dem SGB II haben. Da viele EU-Mitgliedsländer auch das Europäische Fürsorgeabkommen (EuFürsAbk oder EFA) unterzeichnet haben, muss immer auch geprüft werden, ob dieses auf den Fall - also die Frage, ob ein Leistungsausschluss für erwerbsfähige Unionsbürger bei einem Aufenthalt zur Arbeitsuche besteht - anwendbar ist. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortet worden und wird vom Bundessozialgericht in den anhängigen Revisionsverfahren zu entscheiden sein.

Das SG Berlin (26. Kammer) hat in einem Urteil vom 25.03.2010 entschieden, dass ein Leistungsausschluss für erwerbsfähige Unionsbürger bei Aufenthalt zur Arbeitsuche gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens gilt.

SG Berlin, Urteil vom 25.03.2010, Az. S 26 AS 8114/08

Joachim Genge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
www.ra-genge.de