tag:blogger.com,1999:blog-77501600906646742042024-02-20T18:14:44.926+01:00Hartz IV - Urteile und EntscheidungenRA Jens Christian Göke, LL.M.http://www.blogger.com/profile/12424872979128297967noreply@blogger.comBlogger19125tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-44481717172939176852010-05-07T11:15:00.007+02:002010-05-07T11:36:14.862+02:00Kein Leistungsauschluss nach § 7 Abs. 1 SGB II bei Anwendbarkeit des Europäischen FürsorgeabkommensEs ist häufig umstritten, ob EU-Bürger einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen nach dem SGB II haben. Da viele EU-Mitgliedsländer auch das Europäische Fürsorgeabkommen (EuFürsAbk oder EFA) unterzeichnet haben, muss immer auch geprüft werden, ob dieses auf den Fall - also die Frage, ob ein Leistungsausschluss für erwerbsfähige Unionsbürger bei einem Aufenthalt zur Arbeitsuche besteht - anwendbar ist. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortet worden und wird vom Bundessozialgericht in den anhängigen Revisionsverfahren zu entscheiden sein. <br /><br />Das SG Berlin (26. Kammer) hat in einem Urteil vom 25.03.2010 entschieden, dass ein Leistungsausschluss für erwerbsfähige Unionsbürger bei Aufenthalt zur Arbeitsuche gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens gilt. <br /><br />SG Berlin, Urteil vom 25.03.2010, Az. S 26 AS 8114/08<br /><br />Joachim Genge<br />Rechtsanwalt <br />Fachanwalt für Sozialrecht<br /><a href="http://www.ra-genge.de">www.ra-genge.de</a>RA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-33721305368394748412009-09-07T19:56:00.004+02:002009-09-07T20:08:42.588+02:00Keine Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, wenn Bedarf ausbildungsbedingt und nach dem BAföG förderungsfähig ist. <meta name="Stichwörter" content=""> <meta equiv="Content-Type" content="text/html; charset=utf-8"> <meta name="ProgId" content="Word.Document"> <meta name="Generator" content="Microsoft Word 11"> <meta name="Originator" content="Microsoft Word 11"> <link rel="File-List" href="file://localhost/Users/user/Library/Caches/TemporaryItems/msoclip1/01/clip_filelist.xml"> <!--[if gte mso 9]><xml> <o:documentproperties> <o:template>Normal</o:Template> <o:revision>0</o:Revision> <o:totaltime>0</o:TotalTime> <o:pages>1</o:Pages> <o:words>63</o:Words> <o:characters>360</o:Characters> <o:lines>3</o:Lines> <o:paragraphs>1</o:Paragraphs> <o:characterswithspaces>442</o:CharactersWithSpaces> <o:version>11.1282</o:Version> </o:DocumentProperties> <o:officedocumentsettings> <o:allowpng/> </o:OfficeDocumentSettings> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:worddocument> <w:zoom>0</w:Zoom> <w:donotshowrevisions/> <w:donotprintrevisions/> <w:hyphenationzone>21</w:HyphenationZone> <w:displayhorizontaldrawinggridevery>0</w:DisplayHorizontalDrawingGridEvery> <w:displayverticaldrawinggridevery>0</w:DisplayVerticalDrawingGridEvery> <w:usemarginsfordrawinggridorigin/> </w:WordDocument> </xml><![endif]--> <style> <!-- /* Font Definitions */ @font-face {font-family:"Times New Roman"; panose-1:0 2 2 6 3 5 4 5 2 3; mso-font-charset:0; mso-generic-font-family:auto; mso-font-pitch:variable; mso-font-signature:50331648 0 0 0 1 0;} /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {mso-style-parent:""; margin:0cm; margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:12.0pt; font-family:"Times New Roman";} table.MsoNormalTable {mso-style-parent:""; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman";} @page Section1 {size:612.0pt 792.0pt; margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt; mso-header-margin:36.0pt; mso-footer-margin:36.0pt; mso-paper-source:0;} div.Section1 {page:Section1;} --> </style> <!--StartFragment-->Nach einer aktuellen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg besteht gem. § 7 V S.1 SGB II kein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung wie Bett, Kleiderschrank oder Küchenmöbel nach § 23 III S.1 Nr.1 SGB II, wenn dieser Bedarf rein ausbildungsbedingt und nicht durch darüber hinausgehende besondere, in der Person liegenden Umstände wie Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung bedingt ist.
<br />
<br />(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009, AZ: L 18 AS 1308/09 B)
<br />
<br />RA Jens Christian Goeke
<br /><a href="http://www.kanzlei-goeke.de/">www.kanzlei-goeke.de</a>
<br />
<br />
<br /><!--EndFragment--> <p></p> <!--EndFragment--> RA Jens Christian Göke, LL.M.http://www.blogger.com/profile/12424872979128297967noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-36617027987625432782009-09-07T17:09:00.002+02:002009-09-07T17:20:25.211+02:00BSG: Grundsicherungsträger hat für Ersatzbeschaffung von Einrichtung aufzukommen, wenn Umzug in neue Wohnung von ihm veranlasstNach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat der Grundsicherungsträger für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aufzukommen (vorliegend ein neues Bett und ein neuer Schrank), wenn diese durch einen Umzug notwendig wird, der vom Grundsicherungsträger selbst veranlasst wurde. Zwar wird vom Wortlaut des hier maßgeblichen § 23 III SGB II nur die Erstausstattung einer Wohnung erfasst, jedoch sind Ersatzbeschaffungen dem wertungsmäßig gleichzustellen, wenn die alten Einrichtungsgegenstände nicht mehr nur weniger gut in neue Wohnung passen aber weiterhin funktionsfähig sind, sondern durch einen Umzug unbrauchbar sind und dieser Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst wurde.<br /><br />(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 R<br />LSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06<br />SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)<br /><br />RA Jens-Christian Goeke<br /><a href="http://www.kanzlei-goeke.de/">www.kanzlei-goeke.de</a>RA Jens Christian Göke, LL.M.http://www.blogger.com/profile/12424872979128297967noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-43936321526521621992009-09-03T09:54:00.001+02:002009-09-03T10:02:45.923+02:00Erstausstattung für Wohnung muss als Zuschuss gewährt werdenDas Bundessozialgericht hat den Grundsicherungsträger, hier das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf,verpflichtet, Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss (unter Umständen auch als Sachleistungen) und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Der Anspruch auf diese Leistung ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegenständen verzichtet hat.<br /><br />SG Berlin - S 87 AS 1853/06 -<br />LSG Berlin - L 19 AS 1116/06 -<br />Bundessozialgericht - B 14 AS 45/08 R - Urteil vom 20.08.2009<br /><br /><br />RA Joachim Genge<br /><br /><a href="http://www.ra-genge.de">www.ra-genge.de</a>RA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-66442811282839615552009-09-02T10:16:00.002+02:002009-09-02T10:17:12.222+02:00Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat der Grundsicherungsträger für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aufzukommen (vorliegend ein neues Bett und ein neuer Schrank), wenn diese durch einen Umzug notwendig wird, der vom Grundsicherungsträger selbst veranlasst wurde. Zwar wird vom Wortlaut des hier maßgeblichen § 23 III SGB II nur die Erstausstattung einer Wohnung erfasst, jedoch sind Ersatzbeschaffungen dem wertungsmäßig gleichzustellen, wenn die alten Einrichtungsgegenstände nicht mehr nur weniger gut in neue Wohnung passen aber weiterhin funktionsfähig sind, sondern durch einen Umzug unbrauchbar sind und dieser Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst wurde.<br /><br />(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 RLSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)<br /><br />RA Jens-Christian Goeke<br /><br /><a href="http://www.kanzlei-goeke.de/">http://www.kanzlei-goeke.de/</a>RA Jens Christian Göke, LL.M.http://www.blogger.com/profile/12424872979128297967noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-8029155834256566892009-08-04T10:15:00.009+02:002009-08-04T10:43:38.536+02:00Kindergeld als Einkommen bei Kindern mit getrennt lebenden Eltern<span style=";font-family:Arial;font-size:100%;" >Leben Kinder im Wechsel bei ihren getrennt lebenden Eltern, bilden die Kinder und das Elternteil jeweils eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft. Kindergeld darf bei den Kindern in dieser Zeit nicht anteilig als Einkommen angerechnet werden, wenn es an das andere, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Elternteil, hier den Vater, ausgezahlt wird.<br />Das Bundessozialgericht bestätigt mit dieser Entscheidung die Urteile der unteren Instanzen.<br /><br />Falls den Kindern Unterhaltsansprüche gegen den Vater zustehen, ist es Aufgabe des beklagten Jobcenters, diese ggf bestehenden Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II gegenüber dem Vater geltend zu machen.<br /><br />SG Freiburg - S 13 AS 6382/05 -<br />LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 2559/08 -<br />Bundessozialgericht - B 14 AS 75/08 R - Urteil vom 02.07.2009<br /><p><br /><a href="http://www.ra-genge.de/">www.ra-genge.de</a><br /></p></span>RA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-62113640418903295242009-07-31T09:21:00.005+02:002009-08-04T09:22:26.187+02:00Erforderlichkeit des Umzuges; vorläufige ZusicherungEin Umzug ist im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II erforderlich, wenn der Wunsch nach einer eigenen Wohnung einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund darstellt, der auch einen Nichthilfeempfänger zu einem Umzug bewegen würde. Die Notwendigkeit eines Umzuges ist nach Überzeugung des LSG Berlin-Brandenburg hier hinreichend dargelegt worden. Ein Hobbyraum im Keller ohne ausreichende natürliche Beleuchtung ist kein geeigneter Wohnraum (vgl. die Anforderungen an allgemein Aufenthaltsräume in § 48 Abs. 1 Bauordnung Berlin und speziell an Wohnräume im Hinblick auf Belichtung und Belüftung (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin). Daher lagen hier bereits nach der für das Jobcenter zu beachtenden Nr. 7 Abs. 5 f der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 unzumutbare Wohnverhältnisse vor.<br /><p></p>Im Einzelfall, hier wenn das Jobcenter alle früheren Wohnungsangebote abgelehnt hatte, der Verlust des aktuellen Angebots droht und der Vermieter mit einer Verpflichtung über das Eilverfahren im Rücken zum Vertragsabschluss bereit wäre, kann ein Anspruch auf vorläufige Verpflichtung zur Abgabe einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) durch das Jobcenter im gerichtlichen Eilverfahren bestehen.<br /><br /><br />Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER<br /><br /><p></p><a href="http://www.ra-genge.de/">www.ra-genge.de</a><br /><a href="http://www.genge.info/">www.genge.info</a>RA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-32979820232367308852009-07-24T14:33:00.007+02:002009-07-24T15:00:40.069+02:00Unionsbürger haben Anspruch auf Leistungen auch bei einer geringfügigen BeschäftigungDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einer weiteren Entscheidung zu dem Dauerbrenner "Unionsbürger und Hartz IV" einen genaueren Blick auf die Frage geworfen, ab wann ein geringfügig Beschäftigter als "Arbeitnehmer" im Sinne des Euoparechts und der Freizügigkeits-Regelungen gilt und daher nicht als "Arbeitssuchender" von Hartz IV Leistungen ausgeschlossen ist.<br /><br />Die Antragstellerin ist polnische Staatsbürgerin und unstrittig erwerbsfähig. Sie hat abgesehen von den Einkünften aus einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft kein Einkommen oder Vermögen.<br /><br />Das Jobcenter hatte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt, weil Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 des SGB II von diesen Leistungen ausgeschlossen sei. Ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. Das Sozialgericht Berlin hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei nicht erwerbsfähig, da ihr die Aufnahme von Arbeit nicht erlaubt sei und nicht erlaubt werden könne.<br /><br />Das LSG Berlin-Brandenburg hat den negativen Beschluss aufgehoben und das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung von Hartz IV Leistungen verpflichtet.<br /><br />Zur Begründung führt es aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II diejenigen Ausländer ausschließe, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Dies treffe auf die Antragstellerin nicht mehr zu, auch wenn zur Arbeitssuche eingereist sein sollte, denn sie sei aufgrund ihrer Beschäftigung Arbeitnehmerin, für die ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bestehe.<br /><br />Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs 1, 2 FreizügG/EU sei europarechtlich bestimmt, da die Norm zum Inhalt hat, die den gemeinschaftsrechtlich begründeten Freizügigkeitsrechten entsprechende nationale Regelung zu schaffen. Arbeitnehmer iSv Artikel 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der VO 1612/68 bzw der Richtlinie 2004/38/EG sei eine Person, die eine Tätigkeit in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe. Der Begriff sei nicht eng auszulegen. Fraglich sei nur, ob eine geringfügige Beschäftigung wie hier ausreiche.<br /><br />Der 10. Senat untersucht dann die Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an die Arbeitszeit und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit von sieben Wochenstunden gegen ein wohl nicht als unüblich zu bewertendes Entgelt wie hier jedenfalls ausreicht, zumal wenn die Beschäftigung bereits für einen längeren Zeitraum „stabil“ ausgeübt wird.<br /><br />Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10. Senat, Beschluss vom 08.06.2009,<br />Az. L 10 AS 617/09 B ER<br /><br /><br /><a href="http://www.ra-genge.de">www.ra-genge.de</a><br /><a href="http://www.genge.info">www.genge.info</a><br /><a href="http://www.ra-genge.de/"></a><br /><a href="http://www.genge.info/"></a>RA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-27558997498320811582009-06-03T18:28:00.005+02:002009-06-03T18:45:21.935+02:00Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berliner Mietspiegel 2007 - Angemessenheitsgrenze für 1 PersonDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Prozess wegen der Angemessenheit von Unterkunftskosten und der Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug wie folgt entschieden:<br /><br />Sollen die vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen Kosten auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 abgesenkt werden, ist einerseits davon auszugehen, dass einem Leistungsbezieher jede Wohnung mit üblichem Standard zuzumuten ist, unabhängig vom Baujahr. Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte.<br /><br />Solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss deshalb bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2007 der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger <span style="font-weight:bold;">realistischerweise</span> anmieten könnte, berücksichtigt werden. Deshalb muss der Vergleichskostenberechnung der Spannenoberwert der Kaltmiete anstelle des Mittelwertes für die Kaltmiete zu Grunde gelegt werden.<br /> <br />In Berlin sind bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten (jedenfalls für die Bewilligungszeiträume zwischen November 2006 und April 2007, siehe Berliner Mietspiegel 2007) in Höhe von 422,- Euro einschließlich Warmwasser- und Kochenergiekosten (also Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 in Höhe von 416,28 Euro) noch angemessen, solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger nicht eine ganz konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit mit günstigerer Miete nachweist.<br /><br />Ein Umzug wegen einer gebotene Senkung der Unterkunftskosten ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Leistungsempfänger bereits über 45 Jahre in derselben Mietwohnung lebt.<br /><br />Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.<br /><br />Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2009, Az. L 32 AS 923/07<br /><br /><a href="http://www.ra-genge.de">www.ra-genge.de</a><br /><a href="http://www.genge.info">www.genge.info</a><br /><br />.RA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-25822132635012194442009-06-01T15:00:00.009+02:002009-06-01T15:13:18.444+02:00BSG: Insolvenzgeld wird als Einkommen angerechnetDas Bundessozialgericht hat ein einem Berliner Fall entschieden, dass <span style="font-weight:bold;">Insolvenzgeld</span> als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 2 zu berücksichtigen ist. Das Insolvenzgeld fällt nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts unter keine der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Das Insolvenzgeld sei eine Sozialleistung, welche die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst. Es sei jedoch keine zweckbestimmte Einnahme, die ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II ausschließt. Zwar solle das Insolvenzgeld den im Insolvenzgeld-Zeitraum konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt ersetzen. Das Insolvenzgeld werde aber nicht zweckgebunden gezahlt. Der Empfänger des Insolvenzgeld sei vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei. <br /><br />Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 29/08 R<br /><br />Vorinstanzen:<br />SG Berlin - S 59 AS 5522/05 -<br />LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1029/07 -<br /><br /><a href="http://www-ra-genge.de">www-ra-genge.de</a><br /><a href="http://www.genge.info">www.genge.info</a>RA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-64961596859912393522009-05-29T09:47:00.004+02:002009-05-29T10:18:52.650+02:00SG Berlin: Keine Sanktion ohne vorherige Zuweisung in MAEDas Sozialgericht Berlin hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid angeordnet, weil ensthafte Zweifel an dessen Rechtsmäßigkeit bestehen. Das Jobcenter hatte dem Antragsteller mit einem einfachen Angebotsschreiben eine Arbeitsgelegenheit mit MAE als Datenerfasser vorgeschlagen. Der Betroffene hat diese verweigert, weil er dann zum einen eine geringfügige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Aussicht auf Übernahme in eine Vollzeitstelle hätte aufgeben müssen und weil er zum anderen bezweifelte, dass es sich um eine "zusätzliche" Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (a.F. - heute § 16d SGB II) handelte. Eine Eingliederungsvereinbarung existiert nicht. Daraufhin kürzte das Jobcenter die Regelleistung um 30% auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 d) SGB II. <br />Hiergegen erhob der Betroffene Klage und stellte zugleich einen Eilantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. <br />Das Gericht folgte dem Antrag, weil das Angebotsschreiben noch keinen verbindlichen Einsatz in der Arbeitsgelegenheit begründe, da es kein Verwaltungsakt sei. Solange keine Zuweisung durch das Jobcenter erfolge, komme eine Sanktion nicht in Betracht. <br /><br />SG Berlin, Beschluss vom 07.05.2009, Az. S 171 AS 9646/09 ER<br /><br />www.genge.infoRA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-43315629999725679552008-11-26T11:18:00.011+01:002008-11-26T11:55:49.229+01:00Keine Sanktion bei Ablehnung ungenau beschriebener und unzumutbarer ArbeitsgelegenheitDas <span style="font-weight:bold;">LSG Berlin-Brandenburg</span> hat entschieden, dass das Jobcenter / ARGE in einem Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) die Tätigkeit genau beschreiben muss. Die Bestimmung von Ort, Art und zeitlicher Ausgestaltung der Arbeit darf nicht erst von dem Maßnahmenträger vor Ort festgelegt werden. Wird ein zu unbestimmter Vermittlungsvorschlag abgelehnt, darf das nicht zu einer Sanktion nach § 31 SGB II (Leistungskürzung um 30% oder mehr) führen. <br /><br />Außerdem darf keine Arbeitsgelegenheit "angeboten" werden, die aus Gesundheitsgründen unzumutbar ist. Eine Leistungskürzung nach § 31 SGB II wegen der Ablehnung einer die Gesundheit gefährdenden Tätigkeit ist ebenfalls rechtswidrig. <br /><br />In dem Fall war es wegen der selben, unzumutbaren MAE bereits zu einer Kette von Kürzungen gekommen, so dass der Antragsteller gar keine Leistungen mehr bekam. Dabei war der Mittfünfziger schwer krank und zu der angebotene Tätigkeit als Hausmeisterghilfe nicht in der Lage, was offenbar schon nach Aktenlage erkennbar hätte sein müssen.<br /><br />Das Landessozialgericht ordnete an, dass die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide aufschiebende Wirkung haben, so dass wieder die vollen Leistungen gezahlt wurden. Bemerkenswert ist auch, dass das Sozialgericht Frankfurt/Oder in der ersten Instanz für die ARGE entschieden hatte. <br /><br /><span style="font-style:italic;">LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2008, Az. L 10 B 445/08 AS ER</span><br /><br /><a href=>www.genge.info</a>RA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-62242304747762039292008-11-14T15:08:00.003+01:002008-11-14T15:23:06.408+01:00BSG: Zuschuss für KlassenfahrtDas Bundessozialgericht hat in einem Berliner Fall entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt in voller Höhe übernehmen muss. Nach Ansicht des höchsten Sozialgerichts ist das Gesetz in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II eindeutig und verpflichtet das Jobcenter zur Bezahlung der tatsächlichen Kosten. Ein Pauschalbetrag reicht daher nicht aus. Im Sozialhilferecht sei die Regelung des § 31 SGB XII genau so zu verstehen. <br /><br />Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 14 AS 36/07 R<br />Vorinstanz: SG Berlin - S 103 AS 7827/07-<br /><br />www.genge.infoRA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-3063768883836564162008-10-22T21:17:00.004+02:002008-10-22T21:39:05.984+02:00SG Berlin: Hartz IV für selbständige EU-BürgerDas Sozialgericht Berlin verpflichtete das zuständige JobCenter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung , einer spanischen Staatsangehörigen bis zur endgültigen Entscheidung über den anhängigen Widerspruch Leistungen nach SGB II zu bewilligen. Das zuständige JobCenter vertrat die Ansicht, dass EU-Bürger, die einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgehen, keinen Anspruch auf Hartz IV hätten. Dem widersprach das Sozialgericht und stellte klar, dass die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Ausdruck der Niederlassungsfreiheit ist. Selbst wenn die Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen würden, so sei dies unbeachtlich. Schließlich sei der Ausschluss des § 7 Abs. 1 S.2 SGB II nur auf Ausländer bezogen, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten würden. Dies sei bei einer selbständigen Tätigkeit nicht der Fall.<br /><br />Schlagwörter: EU-Bürger, Hartz IV, Ausschluss, Niederlassungsfreiheit<br /><a href="http://www.kanzlei-goeke.de/">www.kanzlei-goeke.de</a><br /><br /><br />SG Berlin: <span lang="EN-GB" style="font-family:Arial;font-size:8;">S 82 AS 27550/08 ER </span>RA Jens Christian Göke, LL.M.http://www.blogger.com/profile/12424872979128297967noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-22297960840055758302008-09-09T18:58:00.001+02:002008-09-09T19:05:35.197+02:00Kindergeld und Pauschalbetrag von 30 €Kindergeld und Pauschalbetrag von 30 €<br /><br />Ein minderjähriges Kind im Haushalt, dass seinen sozialhilferechtlichen Bedarf durch Unterhaltszahlungen und Kindergeld abdeckt, ist nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Wenn nach Deckung des Bedarfs noch Kindergeld übrig bleibt, zählt der überschüssige Teil als Einkommen der Eltern und wird bei ihnen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt. Dabei muss aber der Pauschalbetrag nach § 3 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von € 30,- abgezogen werden. <br /><br />Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2008, Az. L 25 AS 946/06<br /><br />Rechtsanwalt Joachim Genge<br />www.genge.infoRA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-78769644164302151662008-03-28T11:37:00.002+01:002008-03-28T11:45:24.278+01:00Prozesskostenhilfe bei Hartz IV<p class="MsoNormal">Tipps für Hartz IV –Empfänger: </p> <p class="MsoNormal"><o:p>Viele Hartz IV- Leistungsempfänger scheuen den Weg zu den Gerichten, weil sie die Kosten eines Rechtsanwaltes fürchten. Dieses Risiko besteht aber dann nicht, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird. In diesem Fall übernimmt die Landeskasse die Vergütung des Rechtsanwalts. </o:p><br /></p><p class="MsoNormal">Sofern Ihr Widerspruch gegen einen Hartz IV-Bescheid Ihres zuständigen JobCenters <span style=""> </span>zurückgewiesen worden ist, müssen Sie innerhalb der Klagefrist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchbescheides bei der Rechtsantragstelle Ihres zuständigen Sozialgerichts vorsprechen und dort gegen den ursprünglichen Bescheid und den dazugehörigen Widerspruchsbescheid Klage erheben. Gleichzeitig stellen Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und benennen einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens. Hierzu müssen Sie das entsprechende Antragsformular ausfüllen und die entsprechenden Belege , wie Ihren Hartz IV- Bescheid vorlegen. Sofern das Gericht nach Einsicht in Ihre Leistungsakte zu der Ansicht gelangt, dass Ihre Klage Aussichten auf Erfolg hat, wird es den von Ihnen benannten Rechtsanwalt beiordnen. In diesem Fall übernimmt die Landeskasse die Kosten des Rechtsanwalts. So vermeiden Sie als Hartz IV- Empfänger das Kostenrisiko eines Rechtsanwalts und sind optimal vor dem Sozialgericht vertreten. Gerne stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung.</p><p class="MsoNormal"><a href="http://www.kanzlei-goeke.de">RA Jens Christian Göke, LL.M. </a><br /></p><p class="MsoNormal"><br /></p><br /><p class="MsoNormal"><br /></p><p class="MsoNormal"><br /></p>RA Jens Christian Göke, LL.M.http://www.blogger.com/profile/12424872979128297967noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-39041563328914756202008-03-12T18:24:00.008+01:002008-03-17T11:35:41.665+01:00LSG Berlin-Brandenburg zum Hartz IV - Bezug für AuszubildendeAuszubildende, deren Ausbildung an sich nach dem BAföG oder dem SGB III gefördert werden kann, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen, auch wenn sie aus persönlichen Gründen tatsächlich keine Ausbildungsförderung bekommen (§ 7 Abs. 5 SGB II). In bestimmten Ausnahmefällen bekommen Auszubildende aber trotzdem Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 6 SGB II).<br /><br />Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst in einem Fall über die Auslegung dieser Ausnahmeregelungen zu entscheiden. Die Antragstellerin hatte ihr Hochschulstudium nach 12 Semestern abgebrochen und dann ein Studium an einer staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik begonnen. Der Antrag auf BAföG-Leistungen wurde abgelehnt, weil für den Abbruch des vorherigen Hochschulstudiums kein wichtiger Grund vorlegen habe. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Antragstellerin wegen § 7 Abs. 5 SGB II vom Hartz IV Bezug ausgeschlossen sei.<br />Das Landessozialgericht stellt in seinem Beschluss klar, dass die Ausnahmereglung in § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nur Schüler begünstigt, die eine allgemein bildende Schule besuchen, die bei ihren Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten. Diese Schüler haben Anspruch auf ergänzende Hartz IV Leistungen. Alle anderen Ausbildungsgänge, insbesondere solche, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sind von der Ausnahme nicht erfasst. Das Gericht stellt auch klar, dass ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nur dann vorliegt, wenn man <span style="font-style:italic;">tatsächlich</span> den niedrigen Bedarfssatz in Höhe von € 192,- nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erhält, der zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Nach Ansicht des Gerichts war bei der Antragstellerin auch kein Fall der besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gegeben, wonach die Gewährung von SGB II Leistungen als Darlehen möglich gewesen wäre.<br />Im Ergebnis erhält die Antragstellerin also keine öffentliche Förderung für ihr neues Studium an der staatlichen Fachschule und auch kein Arbeitslosengeld II, solange sie dort studiert.<br /><br />LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008, L 26 B 60/08 AS ER<br /><br />RA Joachim Genge<br /><a href="http://www.genge.info">www.genge.info</a>RA Joachim Genge, LL.M.http://www.blogger.com/profile/11306256827670133276noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-58799257770499006872008-03-04T12:31:00.000+01:002008-03-04T12:32:40.335+01:00BSG zu Kosten der Unterkunft im Hartz IV- BezugBezieht die Tochter eines Hartz IV – Empfänger BaföG-Leistungen, so ist die Arge berechtigt, die Kosten der Unterkunft (KdU) nach Kopfteilen aufzuteilen.<br /><br />Der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Klägerin bewohnte gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter eine 98 qm große Wohnung. Bis zur Aufnahme des Studiums durch die Tochter im Oktober 2005 wurden die Kosten der Unterkunft beiden je zur Hälfte zugeordnet. Da die Tochter von nun an Bafög- Leistungen in Höhe von 377,00 € erhielt und somit nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, verlangte die Klägerin eine Erhöhung der KdU. Dies lehnte die Beklagte ab; sie übernahm weiterhin nur die Hälfte der Kosten. Das SG hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg. Der 14. Senat wies die Revision hinsichtlich der KdU zurück. Die beklagte Arge hat der Klägerin zu Recht nur die Hälfte der Unterkunftskosten bewilligt. Obwohl die Tochter nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, wurde sie zu Recht bei der Aufteilung der Unterkunftskosten berücksichtigt. Das Argument der Klägerin, die BaföG-Leistungen der Tochter berücksichtigen nicht einen entsprechenden Bedarf für die Kosten der Unterkunft, wurde vom Senat abgelehnt. Eine Abweichung vom Grundsatz der Aufteilung nach Kopfteilen sei auch nicht wegen einer bei vorhandener Leistungsfähigkeit bestehender Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Tochter geboten. Das System des SGB II lässt es nicht zu, Unterkunftskosten für Dritte (hier die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Tochter) geltend zu machen, auch wenn diesen gegenüber bei vorhandener Leistungsfähigkeit eine Unterhaltspflicht bestünde.<br /><br />B 14/11b AS 55/06 R - W. F. ./. ARGE für Beschäftigung Augsburg Stadt Augsburg<br /><br />Schlagwörter: Hartz IV, Bedarfsgemeinschaft, JobCenter, ARGE, BaföG, Kosten der Unterkunft<br /><br />RA Jens Christian Göke, LL.M.RA Jens Christian Göke, LL.M.http://www.blogger.com/profile/12424872979128297967noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7750160090664674204.post-68234373279770030162008-02-17T20:06:00.000+01:002008-02-17T20:12:27.996+01:00LSG Berlin Brandenburg zum Hartz IV Anspruch für EU-BürgerDas Recht Hartz IV zu beziehen, ist für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten an die Bedingung geknüpft, dass sie sich nicht ausschließlich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten ( § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II). Zusätzlich zu dieser Voraussetzung müssen Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung vorlegen.<br /><br />Hierzu entschied jüngst das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über die Leistungsberechtigung einer Tschechin, deren Antrag auf ALG II Leistungen abgelehnt wurde.<br />Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 SGB II sind Ausländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Dies aber war bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie war Tschechin. In diesem Fall bestimmt § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU ausdrücklich, dass die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III genehmigt werden muss. Das Recht auf Freizügigkeit kann gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme der Staatsangehörigen Maltas und Zyperns – beschränkt werden. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland nach derzeitigem Stand bis zum 30. April 2009 Gebrauch gemacht. Die Genehmigung setzt voraus, dass ansonsten keine vermittlungsfähigen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1b) Aufenthaltsgesetz), was bei einer offenbar Ungelernten wie der Antragstellerin im vorliegenden Fall und einer hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland gerade bei den Geringqualifizierten auszuschließen ist.<br /><br />LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2007, L 5 B 2073/07 AS ER; L 5 B 2092/07 AS P<br /><br />Jens Christian Göke, LL.M.<br /><a href="http://www.kanzlei-goeke.de/">www.kanzlei-goeke.de</a>RA Jens Christian Göke, LL.M.http://www.blogger.com/profile/12424872979128297967noreply@blogger.com0