Mittwoch, 26. November 2008

Keine Sanktion bei Ablehnung ungenau beschriebener und unzumutbarer Arbeitsgelegenheit

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Jobcenter / ARGE in einem Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) die Tätigkeit genau beschreiben muss. Die Bestimmung von Ort, Art und zeitlicher Ausgestaltung der Arbeit darf nicht erst von dem Maßnahmenträger vor Ort festgelegt werden. Wird ein zu unbestimmter Vermittlungsvorschlag abgelehnt, darf das nicht zu einer Sanktion nach § 31 SGB II (Leistungskürzung um 30% oder mehr) führen.

Außerdem darf keine Arbeitsgelegenheit "angeboten" werden, die aus Gesundheitsgründen unzumutbar ist. Eine Leistungskürzung nach § 31 SGB II wegen der Ablehnung einer die Gesundheit gefährdenden Tätigkeit ist ebenfalls rechtswidrig.

In dem Fall war es wegen der selben, unzumutbaren MAE bereits zu einer Kette von Kürzungen gekommen, so dass der Antragsteller gar keine Leistungen mehr bekam. Dabei war der Mittfünfziger schwer krank und zu der angebotene Tätigkeit als Hausmeisterghilfe nicht in der Lage, was offenbar schon nach Aktenlage erkennbar hätte sein müssen.

Das Landessozialgericht ordnete an, dass die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide aufschiebende Wirkung haben, so dass wieder die vollen Leistungen gezahlt wurden. Bemerkenswert ist auch, dass das Sozialgericht Frankfurt/Oder in der ersten Instanz für die ARGE entschieden hatte.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2008, Az. L 10 B 445/08 AS ER

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Freitag, 14. November 2008

BSG: Zuschuss für Klassenfahrt

Das Bundessozialgericht hat in einem Berliner Fall entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt in voller Höhe übernehmen muss. Nach Ansicht des höchsten Sozialgerichts ist das Gesetz in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II eindeutig und verpflichtet das Jobcenter zur Bezahlung der tatsächlichen Kosten. Ein Pauschalbetrag reicht daher nicht aus. Im Sozialhilferecht sei die Regelung des § 31 SGB XII genau so zu verstehen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 14 AS 36/07 R
Vorinstanz: SG Berlin - S 103 AS 7827/07-

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