Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einer weiteren Entscheidung zu dem Dauerbrenner "Unionsbürger und Hartz IV" einen genaueren Blick auf die Frage geworfen, ab wann ein geringfügig Beschäftigter als "Arbeitnehmer" im Sinne des Euoparechts und der Freizügigkeits-Regelungen gilt und daher nicht als "Arbeitssuchender" von Hartz IV Leistungen ausgeschlossen ist.
Die Antragstellerin ist polnische Staatsbürgerin und unstrittig erwerbsfähig. Sie hat abgesehen von den Einkünften aus einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft kein Einkommen oder Vermögen.
Das Jobcenter hatte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt, weil Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 des SGB II von diesen Leistungen ausgeschlossen sei. Ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. Das Sozialgericht Berlin hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei nicht erwerbsfähig, da ihr die Aufnahme von Arbeit nicht erlaubt sei und nicht erlaubt werden könne.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat den negativen Beschluss aufgehoben und das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung von Hartz IV Leistungen verpflichtet.
Zur Begründung führt es aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II diejenigen Ausländer ausschließe, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Dies treffe auf die Antragstellerin nicht mehr zu, auch wenn zur Arbeitssuche eingereist sein sollte, denn sie sei aufgrund ihrer Beschäftigung Arbeitnehmerin, für die ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bestehe.
Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs 1, 2 FreizügG/EU sei europarechtlich bestimmt, da die Norm zum Inhalt hat, die den gemeinschaftsrechtlich begründeten Freizügigkeitsrechten entsprechende nationale Regelung zu schaffen. Arbeitnehmer iSv Artikel 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der VO 1612/68 bzw der Richtlinie 2004/38/EG sei eine Person, die eine Tätigkeit in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe. Der Begriff sei nicht eng auszulegen. Fraglich sei nur, ob eine geringfügige Beschäftigung wie hier ausreiche.
Der 10. Senat untersucht dann die Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an die Arbeitszeit und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit von sieben Wochenstunden gegen ein wohl nicht als unüblich zu bewertendes Entgelt wie hier jedenfalls ausreicht, zumal wenn die Beschäftigung bereits für einen längeren Zeitraum „stabil“ ausgeübt wird.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10. Senat, Beschluss vom 08.06.2009,
Az. L 10 AS 617/09 B ER
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Freitag, 24. Juli 2009
Mittwoch, 3. Juni 2009
Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berliner Mietspiegel 2007 - Angemessenheitsgrenze für 1 Person
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Prozess wegen der Angemessenheit von Unterkunftskosten und der Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug wie folgt entschieden:
Sollen die vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen Kosten auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 abgesenkt werden, ist einerseits davon auszugehen, dass einem Leistungsbezieher jede Wohnung mit üblichem Standard zuzumuten ist, unabhängig vom Baujahr. Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte.
Solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss deshalb bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2007 der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger realistischerweise anmieten könnte, berücksichtigt werden. Deshalb muss der Vergleichskostenberechnung der Spannenoberwert der Kaltmiete anstelle des Mittelwertes für die Kaltmiete zu Grunde gelegt werden.
In Berlin sind bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten (jedenfalls für die Bewilligungszeiträume zwischen November 2006 und April 2007, siehe Berliner Mietspiegel 2007) in Höhe von 422,- Euro einschließlich Warmwasser- und Kochenergiekosten (also Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 in Höhe von 416,28 Euro) noch angemessen, solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger nicht eine ganz konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit mit günstigerer Miete nachweist.
Ein Umzug wegen einer gebotene Senkung der Unterkunftskosten ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Leistungsempfänger bereits über 45 Jahre in derselben Mietwohnung lebt.
Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2009, Az. L 32 AS 923/07
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Sollen die vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen Kosten auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 abgesenkt werden, ist einerseits davon auszugehen, dass einem Leistungsbezieher jede Wohnung mit üblichem Standard zuzumuten ist, unabhängig vom Baujahr. Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte.
Solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss deshalb bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2007 der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger realistischerweise anmieten könnte, berücksichtigt werden. Deshalb muss der Vergleichskostenberechnung der Spannenoberwert der Kaltmiete anstelle des Mittelwertes für die Kaltmiete zu Grunde gelegt werden.
In Berlin sind bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten (jedenfalls für die Bewilligungszeiträume zwischen November 2006 und April 2007, siehe Berliner Mietspiegel 2007) in Höhe von 422,- Euro einschließlich Warmwasser- und Kochenergiekosten (also Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 in Höhe von 416,28 Euro) noch angemessen, solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger nicht eine ganz konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit mit günstigerer Miete nachweist.
Ein Umzug wegen einer gebotene Senkung der Unterkunftskosten ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Leistungsempfänger bereits über 45 Jahre in derselben Mietwohnung lebt.
Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2009, Az. L 32 AS 923/07
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Montag, 1. Juni 2009
BSG: Insolvenzgeld wird als Einkommen angerechnet
Das Bundessozialgericht hat ein einem Berliner Fall entschieden, dass Insolvenzgeld als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 2 zu berücksichtigen ist. Das Insolvenzgeld fällt nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts unter keine der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Das Insolvenzgeld sei eine Sozialleistung, welche die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst. Es sei jedoch keine zweckbestimmte Einnahme, die ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II ausschließt. Zwar solle das Insolvenzgeld den im Insolvenzgeld-Zeitraum konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt ersetzen. Das Insolvenzgeld werde aber nicht zweckgebunden gezahlt. Der Empfänger des Insolvenzgeld sei vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei.
Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 29/08 R
Vorinstanzen:
SG Berlin - S 59 AS 5522/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1029/07 -
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Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 29/08 R
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Freitag, 29. Mai 2009
SG Berlin: Keine Sanktion ohne vorherige Zuweisung in MAE
Das Sozialgericht Berlin hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid angeordnet, weil ensthafte Zweifel an dessen Rechtsmäßigkeit bestehen. Das Jobcenter hatte dem Antragsteller mit einem einfachen Angebotsschreiben eine Arbeitsgelegenheit mit MAE als Datenerfasser vorgeschlagen. Der Betroffene hat diese verweigert, weil er dann zum einen eine geringfügige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Aussicht auf Übernahme in eine Vollzeitstelle hätte aufgeben müssen und weil er zum anderen bezweifelte, dass es sich um eine "zusätzliche" Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (a.F. - heute § 16d SGB II) handelte. Eine Eingliederungsvereinbarung existiert nicht. Daraufhin kürzte das Jobcenter die Regelleistung um 30% auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 d) SGB II.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage und stellte zugleich einen Eilantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Gericht folgte dem Antrag, weil das Angebotsschreiben noch keinen verbindlichen Einsatz in der Arbeitsgelegenheit begründe, da es kein Verwaltungsakt sei. Solange keine Zuweisung durch das Jobcenter erfolge, komme eine Sanktion nicht in Betracht.
SG Berlin, Beschluss vom 07.05.2009, Az. S 171 AS 9646/09 ER
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Hiergegen erhob der Betroffene Klage und stellte zugleich einen Eilantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Gericht folgte dem Antrag, weil das Angebotsschreiben noch keinen verbindlichen Einsatz in der Arbeitsgelegenheit begründe, da es kein Verwaltungsakt sei. Solange keine Zuweisung durch das Jobcenter erfolge, komme eine Sanktion nicht in Betracht.
SG Berlin, Beschluss vom 07.05.2009, Az. S 171 AS 9646/09 ER
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Mittwoch, 26. November 2008
Keine Sanktion bei Ablehnung ungenau beschriebener und unzumutbarer Arbeitsgelegenheit
Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Jobcenter / ARGE in einem Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) die Tätigkeit genau beschreiben muss. Die Bestimmung von Ort, Art und zeitlicher Ausgestaltung der Arbeit darf nicht erst von dem Maßnahmenträger vor Ort festgelegt werden. Wird ein zu unbestimmter Vermittlungsvorschlag abgelehnt, darf das nicht zu einer Sanktion nach § 31 SGB II (Leistungskürzung um 30% oder mehr) führen.
Außerdem darf keine Arbeitsgelegenheit "angeboten" werden, die aus Gesundheitsgründen unzumutbar ist. Eine Leistungskürzung nach § 31 SGB II wegen der Ablehnung einer die Gesundheit gefährdenden Tätigkeit ist ebenfalls rechtswidrig.
In dem Fall war es wegen der selben, unzumutbaren MAE bereits zu einer Kette von Kürzungen gekommen, so dass der Antragsteller gar keine Leistungen mehr bekam. Dabei war der Mittfünfziger schwer krank und zu der angebotene Tätigkeit als Hausmeisterghilfe nicht in der Lage, was offenbar schon nach Aktenlage erkennbar hätte sein müssen.
Das Landessozialgericht ordnete an, dass die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide aufschiebende Wirkung haben, so dass wieder die vollen Leistungen gezahlt wurden. Bemerkenswert ist auch, dass das Sozialgericht Frankfurt/Oder in der ersten Instanz für die ARGE entschieden hatte.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2008, Az. L 10 B 445/08 AS ER
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Außerdem darf keine Arbeitsgelegenheit "angeboten" werden, die aus Gesundheitsgründen unzumutbar ist. Eine Leistungskürzung nach § 31 SGB II wegen der Ablehnung einer die Gesundheit gefährdenden Tätigkeit ist ebenfalls rechtswidrig.
In dem Fall war es wegen der selben, unzumutbaren MAE bereits zu einer Kette von Kürzungen gekommen, so dass der Antragsteller gar keine Leistungen mehr bekam. Dabei war der Mittfünfziger schwer krank und zu der angebotene Tätigkeit als Hausmeisterghilfe nicht in der Lage, was offenbar schon nach Aktenlage erkennbar hätte sein müssen.
Das Landessozialgericht ordnete an, dass die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide aufschiebende Wirkung haben, so dass wieder die vollen Leistungen gezahlt wurden. Bemerkenswert ist auch, dass das Sozialgericht Frankfurt/Oder in der ersten Instanz für die ARGE entschieden hatte.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2008, Az. L 10 B 445/08 AS ER
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Zumutbarkeit
Freitag, 14. November 2008
BSG: Zuschuss für Klassenfahrt
Das Bundessozialgericht hat in einem Berliner Fall entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt in voller Höhe übernehmen muss. Nach Ansicht des höchsten Sozialgerichts ist das Gesetz in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II eindeutig und verpflichtet das Jobcenter zur Bezahlung der tatsächlichen Kosten. Ein Pauschalbetrag reicht daher nicht aus. Im Sozialhilferecht sei die Regelung des § 31 SGB XII genau so zu verstehen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 14 AS 36/07 R
Vorinstanz: SG Berlin - S 103 AS 7827/07-
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Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 14 AS 36/07 R
Vorinstanz: SG Berlin - S 103 AS 7827/07-
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Mittwoch, 22. Oktober 2008
SG Berlin: Hartz IV für selbständige EU-Bürger
Das Sozialgericht Berlin verpflichtete das zuständige JobCenter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung , einer spanischen Staatsangehörigen bis zur endgültigen Entscheidung über den anhängigen Widerspruch Leistungen nach SGB II zu bewilligen. Das zuständige JobCenter vertrat die Ansicht, dass EU-Bürger, die einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgehen, keinen Anspruch auf Hartz IV hätten. Dem widersprach das Sozialgericht und stellte klar, dass die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Ausdruck der Niederlassungsfreiheit ist. Selbst wenn die Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen würden, so sei dies unbeachtlich. Schließlich sei der Ausschluss des § 7 Abs. 1 S.2 SGB II nur auf Ausländer bezogen, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten würden. Dies sei bei einer selbständigen Tätigkeit nicht der Fall.
Schlagwörter: EU-Bürger, Hartz IV, Ausschluss, Niederlassungsfreiheit
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SG Berlin: S 82 AS 27550/08 ER
Schlagwörter: EU-Bürger, Hartz IV, Ausschluss, Niederlassungsfreiheit
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SG Berlin: S 82 AS 27550/08 ER
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