Freitag, 31. Juli 2009

Erforderlichkeit des Umzuges; vorläufige Zusicherung

Ein Umzug ist im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II erforderlich, wenn der Wunsch nach einer eigenen Wohnung einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund darstellt, der auch einen Nichthilfeempfänger zu einem Umzug bewegen würde. Die Notwendigkeit eines Umzuges ist nach Überzeugung des LSG Berlin-Brandenburg hier hinreichend dargelegt worden. Ein Hobbyraum im Keller ohne ausreichende natürliche Beleuchtung ist kein geeigneter Wohnraum (vgl. die Anforderungen an allgemein Aufenthaltsräume in § 48 Abs. 1 Bauordnung Berlin und speziell an Wohnräume im Hinblick auf Belichtung und Belüftung (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin). Daher lagen hier bereits nach der für das Jobcenter zu beachtenden Nr. 7 Abs. 5 f der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 unzumutbare Wohnverhältnisse vor.

Im Einzelfall, hier wenn das Jobcenter alle früheren Wohnungsangebote abgelehnt hatte, der Verlust des aktuellen Angebots droht und der Vermieter mit einer Verpflichtung über das Eilverfahren im Rücken zum Vertragsabschluss bereit wäre, kann ein Anspruch auf vorläufige Verpflichtung zur Abgabe einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) durch das Jobcenter im gerichtlichen Eilverfahren bestehen.


Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER

www.ra-genge.de
www.genge.info

Keine Kommentare: