Auszubildende, deren Ausbildung an sich nach dem BAföG oder dem SGB III gefördert werden kann, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen, auch wenn sie aus persönlichen Gründen tatsächlich keine Ausbildungsförderung bekommen (§ 7 Abs. 5 SGB II). In bestimmten Ausnahmefällen bekommen Auszubildende aber trotzdem Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 6 SGB II).
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst in einem Fall über die Auslegung dieser Ausnahmeregelungen zu entscheiden. Die Antragstellerin hatte ihr Hochschulstudium nach 12 Semestern abgebrochen und dann ein Studium an einer staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik begonnen. Der Antrag auf BAföG-Leistungen wurde abgelehnt, weil für den Abbruch des vorherigen Hochschulstudiums kein wichtiger Grund vorlegen habe. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Antragstellerin wegen § 7 Abs. 5 SGB II vom Hartz IV Bezug ausgeschlossen sei.
Das Landessozialgericht stellt in seinem Beschluss klar, dass die Ausnahmereglung in § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nur Schüler begünstigt, die eine allgemein bildende Schule besuchen, die bei ihren Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten. Diese Schüler haben Anspruch auf ergänzende Hartz IV Leistungen. Alle anderen Ausbildungsgänge, insbesondere solche, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sind von der Ausnahme nicht erfasst. Das Gericht stellt auch klar, dass ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nur dann vorliegt, wenn man tatsächlich den niedrigen Bedarfssatz in Höhe von € 192,- nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erhält, der zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Nach Ansicht des Gerichts war bei der Antragstellerin auch kein Fall der besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gegeben, wonach die Gewährung von SGB II Leistungen als Darlehen möglich gewesen wäre.
Im Ergebnis erhält die Antragstellerin also keine öffentliche Förderung für ihr neues Studium an der staatlichen Fachschule und auch kein Arbeitslosengeld II, solange sie dort studiert.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008, L 26 B 60/08 AS ER
RA Joachim Genge
www.genge.info
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Mittwoch, 12. März 2008
Sonntag, 17. Februar 2008
LSG Berlin Brandenburg zum Hartz IV Anspruch für EU-Bürger
Das Recht Hartz IV zu beziehen, ist für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten an die Bedingung geknüpft, dass sie sich nicht ausschließlich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten ( § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II). Zusätzlich zu dieser Voraussetzung müssen Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung vorlegen.
Hierzu entschied jüngst das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über die Leistungsberechtigung einer Tschechin, deren Antrag auf ALG II Leistungen abgelehnt wurde.
Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 SGB II sind Ausländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Dies aber war bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie war Tschechin. In diesem Fall bestimmt § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU ausdrücklich, dass die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III genehmigt werden muss. Das Recht auf Freizügigkeit kann gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme der Staatsangehörigen Maltas und Zyperns – beschränkt werden. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland nach derzeitigem Stand bis zum 30. April 2009 Gebrauch gemacht. Die Genehmigung setzt voraus, dass ansonsten keine vermittlungsfähigen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1b) Aufenthaltsgesetz), was bei einer offenbar Ungelernten wie der Antragstellerin im vorliegenden Fall und einer hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland gerade bei den Geringqualifizierten auszuschließen ist.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2007, L 5 B 2073/07 AS ER; L 5 B 2092/07 AS P
Jens Christian Göke, LL.M.
www.kanzlei-goeke.de
Hierzu entschied jüngst das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über die Leistungsberechtigung einer Tschechin, deren Antrag auf ALG II Leistungen abgelehnt wurde.
Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 SGB II sind Ausländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Dies aber war bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie war Tschechin. In diesem Fall bestimmt § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU ausdrücklich, dass die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III genehmigt werden muss. Das Recht auf Freizügigkeit kann gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme der Staatsangehörigen Maltas und Zyperns – beschränkt werden. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland nach derzeitigem Stand bis zum 30. April 2009 Gebrauch gemacht. Die Genehmigung setzt voraus, dass ansonsten keine vermittlungsfähigen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1b) Aufenthaltsgesetz), was bei einer offenbar Ungelernten wie der Antragstellerin im vorliegenden Fall und einer hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland gerade bei den Geringqualifizierten auszuschließen ist.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2007, L 5 B 2073/07 AS ER; L 5 B 2092/07 AS P
Jens Christian Göke, LL.M.
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