Es ist häufig umstritten, ob EU-Bürger einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen nach dem SGB II haben. Da viele EU-Mitgliedsländer auch das Europäische Fürsorgeabkommen (EuFürsAbk oder EFA) unterzeichnet haben, muss immer auch geprüft werden, ob dieses auf den Fall - also die Frage, ob ein Leistungsausschluss für erwerbsfähige Unionsbürger bei einem Aufenthalt zur Arbeitsuche besteht - anwendbar ist. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortet worden und wird vom Bundessozialgericht in den anhängigen Revisionsverfahren zu entscheiden sein.
Das SG Berlin (26. Kammer) hat in einem Urteil vom 25.03.2010 entschieden, dass ein Leistungsausschluss für erwerbsfähige Unionsbürger bei Aufenthalt zur Arbeitsuche gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens gilt.
SG Berlin, Urteil vom 25.03.2010, Az. S 26 AS 8114/08
Joachim Genge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
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Freitag, 7. Mai 2010
Montag, 7. September 2009
Keine Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, wenn Bedarf ausbildungsbedingt und nach dem BAföG förderungsfähig ist.
Nach einer aktuellen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg besteht gem. § 7 V S.1 SGB II kein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung wie Bett, Kleiderschrank oder Küchenmöbel nach § 23 III S.1 Nr.1 SGB II, wenn dieser Bedarf rein ausbildungsbedingt und nicht durch darüber hinausgehende besondere, in der Person liegenden Umstände wie Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung bedingt ist.
(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009, AZ: L 18 AS 1308/09 B)
RA Jens Christian Goeke
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(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009, AZ: L 18 AS 1308/09 B)
RA Jens Christian Goeke
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BSG: Grundsicherungsträger hat für Ersatzbeschaffung von Einrichtung aufzukommen, wenn Umzug in neue Wohnung von ihm veranlasst
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat der Grundsicherungsträger für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aufzukommen (vorliegend ein neues Bett und ein neuer Schrank), wenn diese durch einen Umzug notwendig wird, der vom Grundsicherungsträger selbst veranlasst wurde. Zwar wird vom Wortlaut des hier maßgeblichen § 23 III SGB II nur die Erstausstattung einer Wohnung erfasst, jedoch sind Ersatzbeschaffungen dem wertungsmäßig gleichzustellen, wenn die alten Einrichtungsgegenstände nicht mehr nur weniger gut in neue Wohnung passen aber weiterhin funktionsfähig sind, sondern durch einen Umzug unbrauchbar sind und dieser Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst wurde.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 R
LSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06
SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)
RA Jens-Christian Goeke
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(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 R
LSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06
SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)
RA Jens-Christian Goeke
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Donnerstag, 3. September 2009
Erstausstattung für Wohnung muss als Zuschuss gewährt werden
Das Bundessozialgericht hat den Grundsicherungsträger, hier das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf,verpflichtet, Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss (unter Umständen auch als Sachleistungen) und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Der Anspruch auf diese Leistung ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegenständen verzichtet hat.
SG Berlin - S 87 AS 1853/06 -
LSG Berlin - L 19 AS 1116/06 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 45/08 R - Urteil vom 20.08.2009
RA Joachim Genge
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SG Berlin - S 87 AS 1853/06 -
LSG Berlin - L 19 AS 1116/06 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 45/08 R - Urteil vom 20.08.2009
RA Joachim Genge
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Mittwoch, 2. September 2009
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat der Grundsicherungsträger für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aufzukommen (vorliegend ein neues Bett und ein neuer Schrank), wenn diese durch einen Umzug notwendig wird, der vom Grundsicherungsträger selbst veranlasst wurde. Zwar wird vom Wortlaut des hier maßgeblichen § 23 III SGB II nur die Erstausstattung einer Wohnung erfasst, jedoch sind Ersatzbeschaffungen dem wertungsmäßig gleichzustellen, wenn die alten Einrichtungsgegenstände nicht mehr nur weniger gut in neue Wohnung passen aber weiterhin funktionsfähig sind, sondern durch einen Umzug unbrauchbar sind und dieser Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst wurde.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 RLSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)
RA Jens-Christian Goeke
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(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 RLSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)
RA Jens-Christian Goeke
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Dienstag, 4. August 2009
Kindergeld als Einkommen bei Kindern mit getrennt lebenden Eltern
Leben Kinder im Wechsel bei ihren getrennt lebenden Eltern, bilden die Kinder und das Elternteil jeweils eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft. Kindergeld darf bei den Kindern in dieser Zeit nicht anteilig als Einkommen angerechnet werden, wenn es an das andere, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Elternteil, hier den Vater, ausgezahlt wird.
Das Bundessozialgericht bestätigt mit dieser Entscheidung die Urteile der unteren Instanzen.
Falls den Kindern Unterhaltsansprüche gegen den Vater zustehen, ist es Aufgabe des beklagten Jobcenters, diese ggf bestehenden Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II gegenüber dem Vater geltend zu machen.
SG Freiburg - S 13 AS 6382/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 2559/08 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 75/08 R - Urteil vom 02.07.2009
Das Bundessozialgericht bestätigt mit dieser Entscheidung die Urteile der unteren Instanzen.
Falls den Kindern Unterhaltsansprüche gegen den Vater zustehen, ist es Aufgabe des beklagten Jobcenters, diese ggf bestehenden Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II gegenüber dem Vater geltend zu machen.
SG Freiburg - S 13 AS 6382/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 2559/08 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 75/08 R - Urteil vom 02.07.2009
Freitag, 31. Juli 2009
Erforderlichkeit des Umzuges; vorläufige Zusicherung
Ein Umzug ist im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II erforderlich, wenn der Wunsch nach einer eigenen Wohnung einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund darstellt, der auch einen Nichthilfeempfänger zu einem Umzug bewegen würde. Die Notwendigkeit eines Umzuges ist nach Überzeugung des LSG Berlin-Brandenburg hier hinreichend dargelegt worden. Ein Hobbyraum im Keller ohne ausreichende natürliche Beleuchtung ist kein geeigneter Wohnraum (vgl. die Anforderungen an allgemein Aufenthaltsräume in § 48 Abs. 1 Bauordnung Berlin und speziell an Wohnräume im Hinblick auf Belichtung und Belüftung (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin). Daher lagen hier bereits nach der für das Jobcenter zu beachtenden Nr. 7 Abs. 5 f der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 unzumutbare Wohnverhältnisse vor.
Im Einzelfall, hier wenn das Jobcenter alle früheren Wohnungsangebote abgelehnt hatte, der Verlust des aktuellen Angebots droht und der Vermieter mit einer Verpflichtung über das Eilverfahren im Rücken zum Vertragsabschluss bereit wäre, kann ein Anspruch auf vorläufige Verpflichtung zur Abgabe einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) durch das Jobcenter im gerichtlichen Eilverfahren bestehen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER
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Im Einzelfall, hier wenn das Jobcenter alle früheren Wohnungsangebote abgelehnt hatte, der Verlust des aktuellen Angebots droht und der Vermieter mit einer Verpflichtung über das Eilverfahren im Rücken zum Vertragsabschluss bereit wäre, kann ein Anspruch auf vorläufige Verpflichtung zur Abgabe einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) durch das Jobcenter im gerichtlichen Eilverfahren bestehen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER
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