Das Recht Hartz IV zu beziehen, ist für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten an die Bedingung geknüpft, dass sie sich nicht ausschließlich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten ( § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II). Zusätzlich zu dieser Voraussetzung müssen Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung vorlegen.
Hierzu entschied jüngst das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über die Leistungsberechtigung einer Tschechin, deren Antrag auf ALG II Leistungen abgelehnt wurde.
Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 SGB II sind Ausländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Dies aber war bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie war Tschechin. In diesem Fall bestimmt § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU ausdrücklich, dass die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III genehmigt werden muss. Das Recht auf Freizügigkeit kann gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme der Staatsangehörigen Maltas und Zyperns – beschränkt werden. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland nach derzeitigem Stand bis zum 30. April 2009 Gebrauch gemacht. Die Genehmigung setzt voraus, dass ansonsten keine vermittlungsfähigen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1b) Aufenthaltsgesetz), was bei einer offenbar Ungelernten wie der Antragstellerin im vorliegenden Fall und einer hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland gerade bei den Geringqualifizierten auszuschließen ist.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2007, L 5 B 2073/07 AS ER; L 5 B 2092/07 AS P
Jens Christian Göke, LL.M.
www.kanzlei-goeke.de
Sonntag, 17. Februar 2008
LSG Berlin Brandenburg zum Hartz IV Anspruch für EU-Bürger
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