Bezieht die Tochter eines Hartz IV – Empfänger BaföG-Leistungen, so ist die Arge berechtigt, die Kosten der Unterkunft (KdU) nach Kopfteilen aufzuteilen.
Der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Klägerin bewohnte gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter eine 98 qm große Wohnung. Bis zur Aufnahme des Studiums durch die Tochter im Oktober 2005 wurden die Kosten der Unterkunft beiden je zur Hälfte zugeordnet. Da die Tochter von nun an Bafög- Leistungen in Höhe von 377,00 € erhielt und somit nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, verlangte die Klägerin eine Erhöhung der KdU. Dies lehnte die Beklagte ab; sie übernahm weiterhin nur die Hälfte der Kosten. Das SG hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg. Der 14. Senat wies die Revision hinsichtlich der KdU zurück. Die beklagte Arge hat der Klägerin zu Recht nur die Hälfte der Unterkunftskosten bewilligt. Obwohl die Tochter nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, wurde sie zu Recht bei der Aufteilung der Unterkunftskosten berücksichtigt. Das Argument der Klägerin, die BaföG-Leistungen der Tochter berücksichtigen nicht einen entsprechenden Bedarf für die Kosten der Unterkunft, wurde vom Senat abgelehnt. Eine Abweichung vom Grundsatz der Aufteilung nach Kopfteilen sei auch nicht wegen einer bei vorhandener Leistungsfähigkeit bestehender Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Tochter geboten. Das System des SGB II lässt es nicht zu, Unterkunftskosten für Dritte (hier die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Tochter) geltend zu machen, auch wenn diesen gegenüber bei vorhandener Leistungsfähigkeit eine Unterhaltspflicht bestünde.
B 14/11b AS 55/06 R - W. F. ./. ARGE für Beschäftigung Augsburg Stadt Augsburg
Schlagwörter: Hartz IV, Bedarfsgemeinschaft, JobCenter, ARGE, BaföG, Kosten der Unterkunft
RA Jens Christian Göke, LL.M.
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