Freitag, 28. März 2008

Prozesskostenhilfe bei Hartz IV

Tipps für Hartz IV –Empfänger:

Viele Hartz IV- Leistungsempfänger scheuen den Weg zu den Gerichten, weil sie die Kosten eines Rechtsanwaltes fürchten. Dieses Risiko besteht aber dann nicht, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird. In diesem Fall übernimmt die Landeskasse die Vergütung des Rechtsanwalts.

Sofern Ihr Widerspruch gegen einen Hartz IV-Bescheid Ihres zuständigen JobCenters zurückgewiesen worden ist, müssen Sie innerhalb der Klagefrist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchbescheides bei der Rechtsantragstelle Ihres zuständigen Sozialgerichts vorsprechen und dort gegen den ursprünglichen Bescheid und den dazugehörigen Widerspruchsbescheid Klage erheben. Gleichzeitig stellen Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und benennen einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens. Hierzu müssen Sie das entsprechende Antragsformular ausfüllen und die entsprechenden Belege , wie Ihren Hartz IV- Bescheid vorlegen. Sofern das Gericht nach Einsicht in Ihre Leistungsakte zu der Ansicht gelangt, dass Ihre Klage Aussichten auf Erfolg hat, wird es den von Ihnen benannten Rechtsanwalt beiordnen. In diesem Fall übernimmt die Landeskasse die Kosten des Rechtsanwalts. So vermeiden Sie als Hartz IV- Empfänger das Kostenrisiko eines Rechtsanwalts und sind optimal vor dem Sozialgericht vertreten. Gerne stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung.

RA Jens Christian Göke, LL.M.





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