Kindergeld und Pauschalbetrag von 30 €
Ein minderjähriges Kind im Haushalt, dass seinen sozialhilferechtlichen Bedarf durch Unterhaltszahlungen und Kindergeld abdeckt, ist nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Wenn nach Deckung des Bedarfs noch Kindergeld übrig bleibt, zählt der überschüssige Teil als Einkommen der Eltern und wird bei ihnen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt. Dabei muss aber der Pauschalbetrag nach § 3 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von € 30,- abgezogen werden.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2008, Az. L 25 AS 946/06
Rechtsanwalt Joachim Genge
www.genge.info
Dienstag, 9. September 2008
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