Montag, 7. September 2009

Keine Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, wenn Bedarf ausbildungsbedingt und nach dem BAföG förderungsfähig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg besteht gem. § 7 V S.1 SGB II kein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung wie Bett, Kleiderschrank oder Küchenmöbel nach § 23 III S.1 Nr.1 SGB II, wenn dieser Bedarf rein ausbildungsbedingt und nicht durch darüber hinausgehende besondere, in der Person liegenden Umstände wie Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung bedingt ist.

(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009, AZ: L 18 AS 1308/09 B)

RA Jens Christian Goeke
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BSG: Grundsicherungsträger hat für Ersatzbeschaffung von Einrichtung aufzukommen, wenn Umzug in neue Wohnung von ihm veranlasst

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat der Grundsicherungsträger für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aufzukommen (vorliegend ein neues Bett und ein neuer Schrank), wenn diese durch einen Umzug notwendig wird, der vom Grundsicherungsträger selbst veranlasst wurde. Zwar wird vom Wortlaut des hier maßgeblichen § 23 III SGB II nur die Erstausstattung einer Wohnung erfasst, jedoch sind Ersatzbeschaffungen dem wertungsmäßig gleichzustellen, wenn die alten Einrichtungsgegenstände nicht mehr nur weniger gut in neue Wohnung passen aber weiterhin funktionsfähig sind, sondern durch einen Umzug unbrauchbar sind und dieser Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst wurde.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 R
LSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06
SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)

RA Jens-Christian Goeke
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Donnerstag, 3. September 2009

Erstausstattung für Wohnung muss als Zuschuss gewährt werden

Das Bundessozialgericht hat den Grundsicherungsträger, hier das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf,verpflichtet, Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss (unter Umständen auch als Sachleistungen) und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Der Anspruch auf diese Leistung ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegenständen verzichtet hat.

SG Berlin - S 87 AS 1853/06 -
LSG Berlin - L 19 AS 1116/06 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 45/08 R - Urteil vom 20.08.2009


RA Joachim Genge

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Mittwoch, 2. September 2009

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat der Grundsicherungsträger für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aufzukommen (vorliegend ein neues Bett und ein neuer Schrank), wenn diese durch einen Umzug notwendig wird, der vom Grundsicherungsträger selbst veranlasst wurde. Zwar wird vom Wortlaut des hier maßgeblichen § 23 III SGB II nur die Erstausstattung einer Wohnung erfasst, jedoch sind Ersatzbeschaffungen dem wertungsmäßig gleichzustellen, wenn die alten Einrichtungsgegenstände nicht mehr nur weniger gut in neue Wohnung passen aber weiterhin funktionsfähig sind, sondern durch einen Umzug unbrauchbar sind und dieser Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst wurde.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 RLSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)

RA Jens-Christian Goeke

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Dienstag, 4. August 2009

Kindergeld als Einkommen bei Kindern mit getrennt lebenden Eltern

Leben Kinder im Wechsel bei ihren getrennt lebenden Eltern, bilden die Kinder und das Elternteil jeweils eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft. Kindergeld darf bei den Kindern in dieser Zeit nicht anteilig als Einkommen angerechnet werden, wenn es an das andere, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Elternteil, hier den Vater, ausgezahlt wird.
Das Bundessozialgericht bestätigt mit dieser Entscheidung die Urteile der unteren Instanzen.

Falls den Kindern Unterhaltsansprüche gegen den Vater zustehen, ist es Aufgabe des beklagten Jobcenters, diese ggf bestehenden Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II gegenüber dem Vater geltend zu machen.

SG Freiburg - S 13 AS 6382/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 2559/08 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 75/08 R - Urteil vom 02.07.2009


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Freitag, 31. Juli 2009

Erforderlichkeit des Umzuges; vorläufige Zusicherung

Ein Umzug ist im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II erforderlich, wenn der Wunsch nach einer eigenen Wohnung einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund darstellt, der auch einen Nichthilfeempfänger zu einem Umzug bewegen würde. Die Notwendigkeit eines Umzuges ist nach Überzeugung des LSG Berlin-Brandenburg hier hinreichend dargelegt worden. Ein Hobbyraum im Keller ohne ausreichende natürliche Beleuchtung ist kein geeigneter Wohnraum (vgl. die Anforderungen an allgemein Aufenthaltsräume in § 48 Abs. 1 Bauordnung Berlin und speziell an Wohnräume im Hinblick auf Belichtung und Belüftung (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin). Daher lagen hier bereits nach der für das Jobcenter zu beachtenden Nr. 7 Abs. 5 f der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 unzumutbare Wohnverhältnisse vor.

Im Einzelfall, hier wenn das Jobcenter alle früheren Wohnungsangebote abgelehnt hatte, der Verlust des aktuellen Angebots droht und der Vermieter mit einer Verpflichtung über das Eilverfahren im Rücken zum Vertragsabschluss bereit wäre, kann ein Anspruch auf vorläufige Verpflichtung zur Abgabe einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) durch das Jobcenter im gerichtlichen Eilverfahren bestehen.


Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER

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Freitag, 24. Juli 2009

Unionsbürger haben Anspruch auf Leistungen auch bei einer geringfügigen Beschäftigung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einer weiteren Entscheidung zu dem Dauerbrenner "Unionsbürger und Hartz IV" einen genaueren Blick auf die Frage geworfen, ab wann ein geringfügig Beschäftigter als "Arbeitnehmer" im Sinne des Euoparechts und der Freizügigkeits-Regelungen gilt und daher nicht als "Arbeitssuchender" von Hartz IV Leistungen ausgeschlossen ist.

Die Antragstellerin ist polnische Staatsbürgerin und unstrittig erwerbsfähig. Sie hat abgesehen von den Einkünften aus einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft kein Einkommen oder Vermögen.

Das Jobcenter hatte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt, weil Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 des SGB II von diesen Leistungen ausgeschlossen sei. Ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. Das Sozialgericht Berlin hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei nicht erwerbsfähig, da ihr die Aufnahme von Arbeit nicht erlaubt sei und nicht erlaubt werden könne.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat den negativen Beschluss aufgehoben und das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung von Hartz IV Leistungen verpflichtet.

Zur Begründung führt es aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II diejenigen Ausländer ausschließe, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Dies treffe auf die Antragstellerin nicht mehr zu, auch wenn zur Arbeitssuche eingereist sein sollte, denn sie sei aufgrund ihrer Beschäftigung Arbeitnehmerin, für die ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bestehe.

Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs 1, 2 FreizügG/EU sei europarechtlich bestimmt, da die Norm zum Inhalt hat, die den gemeinschaftsrechtlich begründeten Freizügigkeitsrechten entsprechende nationale Regelung zu schaffen. Arbeitnehmer iSv Artikel 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der VO 1612/68 bzw der Richtlinie 2004/38/EG sei eine Person, die eine Tätigkeit in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe. Der Begriff sei nicht eng auszulegen. Fraglich sei nur, ob eine geringfügige Beschäftigung wie hier ausreiche.

Der 10. Senat untersucht dann die Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an die Arbeitszeit und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit von sieben Wochenstunden gegen ein wohl nicht als unüblich zu bewertendes Entgelt wie hier jedenfalls ausreicht, zumal wenn die Beschäftigung bereits für einen längeren Zeitraum „stabil“ ausgeübt wird.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10. Senat, Beschluss vom 08.06.2009,
Az. L 10 AS 617/09 B ER


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Mittwoch, 3. Juni 2009

Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berliner Mietspiegel 2007 - Angemessenheitsgrenze für 1 Person

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Prozess wegen der Angemessenheit von Unterkunftskosten und der Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug wie folgt entschieden:

Sollen die vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen Kosten auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 abgesenkt werden, ist einerseits davon auszugehen, dass einem Leistungsbezieher jede Wohnung mit üblichem Standard zuzumuten ist, unabhängig vom Baujahr. Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte.

Solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss deshalb bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2007 der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger realistischerweise anmieten könnte, berücksichtigt werden. Deshalb muss der Vergleichskostenberechnung der Spannenoberwert der Kaltmiete anstelle des Mittelwertes für die Kaltmiete zu Grunde gelegt werden.

In Berlin sind bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten (jedenfalls für die Bewilligungszeiträume zwischen November 2006 und April 2007, siehe Berliner Mietspiegel 2007) in Höhe von 422,- Euro einschließlich Warmwasser- und Kochenergiekosten (also Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 in Höhe von 416,28 Euro) noch angemessen, solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger nicht eine ganz konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit mit günstigerer Miete nachweist.

Ein Umzug wegen einer gebotene Senkung der Unterkunftskosten ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Leistungsempfänger bereits über 45 Jahre in derselben Mietwohnung lebt.

Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2009, Az. L 32 AS 923/07

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Montag, 1. Juni 2009

BSG: Insolvenzgeld wird als Einkommen angerechnet

Das Bundessozialgericht hat ein einem Berliner Fall entschieden, dass Insolvenzgeld als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 2 zu berücksichtigen ist. Das Insolvenzgeld fällt nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts unter keine der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Das Insolvenzgeld sei eine Sozialleistung, welche die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst. Es sei jedoch keine zweckbestimmte Einnahme, die ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II ausschließt. Zwar solle das Insolvenzgeld den im Insolvenzgeld-Zeitraum konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt ersetzen. Das Insolvenzgeld werde aber nicht zweckgebunden gezahlt. Der Empfänger des Insolvenzgeld sei vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei.

Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 29/08 R

Vorinstanzen:
SG Berlin - S 59 AS 5522/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1029/07 -

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Freitag, 29. Mai 2009

SG Berlin: Keine Sanktion ohne vorherige Zuweisung in MAE

Das Sozialgericht Berlin hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid angeordnet, weil ensthafte Zweifel an dessen Rechtsmäßigkeit bestehen. Das Jobcenter hatte dem Antragsteller mit einem einfachen Angebotsschreiben eine Arbeitsgelegenheit mit MAE als Datenerfasser vorgeschlagen. Der Betroffene hat diese verweigert, weil er dann zum einen eine geringfügige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Aussicht auf Übernahme in eine Vollzeitstelle hätte aufgeben müssen und weil er zum anderen bezweifelte, dass es sich um eine "zusätzliche" Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (a.F. - heute § 16d SGB II) handelte. Eine Eingliederungsvereinbarung existiert nicht. Daraufhin kürzte das Jobcenter die Regelleistung um 30% auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 d) SGB II.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage und stellte zugleich einen Eilantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Gericht folgte dem Antrag, weil das Angebotsschreiben noch keinen verbindlichen Einsatz in der Arbeitsgelegenheit begründe, da es kein Verwaltungsakt sei. Solange keine Zuweisung durch das Jobcenter erfolge, komme eine Sanktion nicht in Betracht.

SG Berlin, Beschluss vom 07.05.2009, Az. S 171 AS 9646/09 ER

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