Montag, 7. September 2009

BSG: Grundsicherungsträger hat für Ersatzbeschaffung von Einrichtung aufzukommen, wenn Umzug in neue Wohnung von ihm veranlasst

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat der Grundsicherungsträger für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aufzukommen (vorliegend ein neues Bett und ein neuer Schrank), wenn diese durch einen Umzug notwendig wird, der vom Grundsicherungsträger selbst veranlasst wurde. Zwar wird vom Wortlaut des hier maßgeblichen § 23 III SGB II nur die Erstausstattung einer Wohnung erfasst, jedoch sind Ersatzbeschaffungen dem wertungsmäßig gleichzustellen, wenn die alten Einrichtungsgegenstände nicht mehr nur weniger gut in neue Wohnung passen aber weiterhin funktionsfähig sind, sondern durch einen Umzug unbrauchbar sind und dieser Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst wurde.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 R
LSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06
SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)

RA Jens-Christian Goeke
www.kanzlei-goeke.de

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