Nach einer aktuellen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg besteht gem. § 7 V S.1 SGB II kein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung wie Bett, Kleiderschrank oder Küchenmöbel nach § 23 III S.1 Nr.1 SGB II, wenn dieser Bedarf rein ausbildungsbedingt und nicht durch darüber hinausgehende besondere, in der Person liegenden Umstände wie Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung bedingt ist.
(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009, AZ: L 18 AS 1308/09 B)
RA Jens Christian Goeke
www.kanzlei-goeke.de
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
1 Kommentar:
sehr geehrter herr goeke,
habe gerade ihren blog entdeckt und nun ist meine frage dazu:
meine tochter(15) ist ausbildungsbedingt nach emsbüren gezogen und bezieht dort ausbildungsentgeld und ein anteil vom bab
bedeutet dieses urteil das sie keinerlei anspruch auf eine erstausstattung hat? wie soll sie die wohnung denn dann sich einrichten wenn sie selbst miete und nebenkosten zahlen muss? gibt es da eine andere lösung oder muss sie drauf verzichten?
danke im voraus
Kommentar veröffentlichen