Mittwoch, 3. Juni 2009

Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berliner Mietspiegel 2007 - Angemessenheitsgrenze für 1 Person

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Prozess wegen der Angemessenheit von Unterkunftskosten und der Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug wie folgt entschieden:

Sollen die vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen Kosten auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 abgesenkt werden, ist einerseits davon auszugehen, dass einem Leistungsbezieher jede Wohnung mit üblichem Standard zuzumuten ist, unabhängig vom Baujahr. Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte.

Solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss deshalb bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2007 der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger realistischerweise anmieten könnte, berücksichtigt werden. Deshalb muss der Vergleichskostenberechnung der Spannenoberwert der Kaltmiete anstelle des Mittelwertes für die Kaltmiete zu Grunde gelegt werden.

In Berlin sind bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten (jedenfalls für die Bewilligungszeiträume zwischen November 2006 und April 2007, siehe Berliner Mietspiegel 2007) in Höhe von 422,- Euro einschließlich Warmwasser- und Kochenergiekosten (also Kosten nach § 22 Abs 1 SGB 2 in Höhe von 416,28 Euro) noch angemessen, solange das Jobcenter dem Leistungsempfänger nicht eine ganz konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit mit günstigerer Miete nachweist.

Ein Umzug wegen einer gebotene Senkung der Unterkunftskosten ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Leistungsempfänger bereits über 45 Jahre in derselben Mietwohnung lebt.

Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2009, Az. L 32 AS 923/07

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Montag, 1. Juni 2009

BSG: Insolvenzgeld wird als Einkommen angerechnet

Das Bundessozialgericht hat ein einem Berliner Fall entschieden, dass Insolvenzgeld als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 2 zu berücksichtigen ist. Das Insolvenzgeld fällt nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts unter keine der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Das Insolvenzgeld sei eine Sozialleistung, welche die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst. Es sei jedoch keine zweckbestimmte Einnahme, die ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II ausschließt. Zwar solle das Insolvenzgeld den im Insolvenzgeld-Zeitraum konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt ersetzen. Das Insolvenzgeld werde aber nicht zweckgebunden gezahlt. Der Empfänger des Insolvenzgeld sei vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei.

Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 29/08 R

Vorinstanzen:
SG Berlin - S 59 AS 5522/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1029/07 -

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