Freitag, 28. März 2008

Prozesskostenhilfe bei Hartz IV

Tipps für Hartz IV –Empfänger:

Viele Hartz IV- Leistungsempfänger scheuen den Weg zu den Gerichten, weil sie die Kosten eines Rechtsanwaltes fürchten. Dieses Risiko besteht aber dann nicht, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird. In diesem Fall übernimmt die Landeskasse die Vergütung des Rechtsanwalts.

Sofern Ihr Widerspruch gegen einen Hartz IV-Bescheid Ihres zuständigen JobCenters zurückgewiesen worden ist, müssen Sie innerhalb der Klagefrist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchbescheides bei der Rechtsantragstelle Ihres zuständigen Sozialgerichts vorsprechen und dort gegen den ursprünglichen Bescheid und den dazugehörigen Widerspruchsbescheid Klage erheben. Gleichzeitig stellen Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und benennen einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens. Hierzu müssen Sie das entsprechende Antragsformular ausfüllen und die entsprechenden Belege , wie Ihren Hartz IV- Bescheid vorlegen. Sofern das Gericht nach Einsicht in Ihre Leistungsakte zu der Ansicht gelangt, dass Ihre Klage Aussichten auf Erfolg hat, wird es den von Ihnen benannten Rechtsanwalt beiordnen. In diesem Fall übernimmt die Landeskasse die Kosten des Rechtsanwalts. So vermeiden Sie als Hartz IV- Empfänger das Kostenrisiko eines Rechtsanwalts und sind optimal vor dem Sozialgericht vertreten. Gerne stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung.

RA Jens Christian Göke, LL.M.





Mittwoch, 12. März 2008

LSG Berlin-Brandenburg zum Hartz IV - Bezug für Auszubildende

Auszubildende, deren Ausbildung an sich nach dem BAföG oder dem SGB III gefördert werden kann, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen, auch wenn sie aus persönlichen Gründen tatsächlich keine Ausbildungsförderung bekommen (§ 7 Abs. 5 SGB II). In bestimmten Ausnahmefällen bekommen Auszubildende aber trotzdem Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 6 SGB II).

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst in einem Fall über die Auslegung dieser Ausnahmeregelungen zu entscheiden. Die Antragstellerin hatte ihr Hochschulstudium nach 12 Semestern abgebrochen und dann ein Studium an einer staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik begonnen. Der Antrag auf BAföG-Leistungen wurde abgelehnt, weil für den Abbruch des vorherigen Hochschulstudiums kein wichtiger Grund vorlegen habe. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Antragstellerin wegen § 7 Abs. 5 SGB II vom Hartz IV Bezug ausgeschlossen sei.
Das Landessozialgericht stellt in seinem Beschluss klar, dass die Ausnahmereglung in § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nur Schüler begünstigt, die eine allgemein bildende Schule besuchen, die bei ihren Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten. Diese Schüler haben Anspruch auf ergänzende Hartz IV Leistungen. Alle anderen Ausbildungsgänge, insbesondere solche, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sind von der Ausnahme nicht erfasst. Das Gericht stellt auch klar, dass ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nur dann vorliegt, wenn man tatsächlich den niedrigen Bedarfssatz in Höhe von € 192,- nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erhält, der zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Nach Ansicht des Gerichts war bei der Antragstellerin auch kein Fall der besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gegeben, wonach die Gewährung von SGB II Leistungen als Darlehen möglich gewesen wäre.
Im Ergebnis erhält die Antragstellerin also keine öffentliche Förderung für ihr neues Studium an der staatlichen Fachschule und auch kein Arbeitslosengeld II, solange sie dort studiert.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008, L 26 B 60/08 AS ER

RA Joachim Genge
www.genge.info

Dienstag, 4. März 2008

BSG zu Kosten der Unterkunft im Hartz IV- Bezug

Bezieht die Tochter eines Hartz IV – Empfänger BaföG-Leistungen, so ist die Arge berechtigt, die Kosten der Unterkunft (KdU) nach Kopfteilen aufzuteilen.

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Klägerin bewohnte gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter eine 98 qm große Wohnung. Bis zur Aufnahme des Studiums durch die Tochter im Oktober 2005 wurden die Kosten der Unterkunft beiden je zur Hälfte zugeordnet. Da die Tochter von nun an Bafög- Leistungen in Höhe von 377,00 € erhielt und somit nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, verlangte die Klägerin eine Erhöhung der KdU. Dies lehnte die Beklagte ab; sie übernahm weiterhin nur die Hälfte der Kosten. Das SG hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg. Der 14. Senat wies die Revision hinsichtlich der KdU zurück. Die beklagte Arge hat der Klägerin zu Recht nur die Hälfte der Unterkunftskosten bewilligt. Obwohl die Tochter nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, wurde sie zu Recht bei der Aufteilung der Unterkunftskosten berücksichtigt. Das Argument der Klägerin, die BaföG-Leistungen der Tochter berücksichtigen nicht einen entsprechenden Bedarf für die Kosten der Unterkunft, wurde vom Senat abgelehnt. Eine Abweichung vom Grundsatz der Aufteilung nach Kopfteilen sei auch nicht wegen einer bei vorhandener Leistungsfähigkeit bestehender Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Tochter geboten. Das System des SGB II lässt es nicht zu, Unterkunftskosten für Dritte (hier die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Tochter) geltend zu machen, auch wenn diesen gegenüber bei vorhandener Leistungsfähigkeit eine Unterhaltspflicht bestünde.

B 14/11b AS 55/06 R - W. F. ./. ARGE für Beschäftigung Augsburg Stadt Augsburg

Schlagwörter: Hartz IV, Bedarfsgemeinschaft, JobCenter, ARGE, BaföG, Kosten der Unterkunft

RA Jens Christian Göke, LL.M.