Mittwoch, 12. März 2008

LSG Berlin-Brandenburg zum Hartz IV - Bezug für Auszubildende

Auszubildende, deren Ausbildung an sich nach dem BAföG oder dem SGB III gefördert werden kann, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen, auch wenn sie aus persönlichen Gründen tatsächlich keine Ausbildungsförderung bekommen (§ 7 Abs. 5 SGB II). In bestimmten Ausnahmefällen bekommen Auszubildende aber trotzdem Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 6 SGB II).

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst in einem Fall über die Auslegung dieser Ausnahmeregelungen zu entscheiden. Die Antragstellerin hatte ihr Hochschulstudium nach 12 Semestern abgebrochen und dann ein Studium an einer staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik begonnen. Der Antrag auf BAföG-Leistungen wurde abgelehnt, weil für den Abbruch des vorherigen Hochschulstudiums kein wichtiger Grund vorlegen habe. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Antragstellerin wegen § 7 Abs. 5 SGB II vom Hartz IV Bezug ausgeschlossen sei.
Das Landessozialgericht stellt in seinem Beschluss klar, dass die Ausnahmereglung in § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nur Schüler begünstigt, die eine allgemein bildende Schule besuchen, die bei ihren Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten. Diese Schüler haben Anspruch auf ergänzende Hartz IV Leistungen. Alle anderen Ausbildungsgänge, insbesondere solche, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sind von der Ausnahme nicht erfasst. Das Gericht stellt auch klar, dass ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nur dann vorliegt, wenn man tatsächlich den niedrigen Bedarfssatz in Höhe von € 192,- nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erhält, der zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Nach Ansicht des Gerichts war bei der Antragstellerin auch kein Fall der besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gegeben, wonach die Gewährung von SGB II Leistungen als Darlehen möglich gewesen wäre.
Im Ergebnis erhält die Antragstellerin also keine öffentliche Förderung für ihr neues Studium an der staatlichen Fachschule und auch kein Arbeitslosengeld II, solange sie dort studiert.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008, L 26 B 60/08 AS ER

RA Joachim Genge
www.genge.info

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