Montag, 7. September 2009

Keine Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, wenn Bedarf ausbildungsbedingt und nach dem BAföG förderungsfähig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg besteht gem. § 7 V S.1 SGB II kein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung wie Bett, Kleiderschrank oder Küchenmöbel nach § 23 III S.1 Nr.1 SGB II, wenn dieser Bedarf rein ausbildungsbedingt und nicht durch darüber hinausgehende besondere, in der Person liegenden Umstände wie Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung bedingt ist.

(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009, AZ: L 18 AS 1308/09 B)

RA Jens Christian Goeke
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BSG: Grundsicherungsträger hat für Ersatzbeschaffung von Einrichtung aufzukommen, wenn Umzug in neue Wohnung von ihm veranlasst

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat der Grundsicherungsträger für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aufzukommen (vorliegend ein neues Bett und ein neuer Schrank), wenn diese durch einen Umzug notwendig wird, der vom Grundsicherungsträger selbst veranlasst wurde. Zwar wird vom Wortlaut des hier maßgeblichen § 23 III SGB II nur die Erstausstattung einer Wohnung erfasst, jedoch sind Ersatzbeschaffungen dem wertungsmäßig gleichzustellen, wenn die alten Einrichtungsgegenstände nicht mehr nur weniger gut in neue Wohnung passen aber weiterhin funktionsfähig sind, sondern durch einen Umzug unbrauchbar sind und dieser Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst wurde.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 R
LSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06
SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)

RA Jens-Christian Goeke
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Donnerstag, 3. September 2009

Erstausstattung für Wohnung muss als Zuschuss gewährt werden

Das Bundessozialgericht hat den Grundsicherungsträger, hier das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf,verpflichtet, Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss (unter Umständen auch als Sachleistungen) und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Der Anspruch auf diese Leistung ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegenständen verzichtet hat.

SG Berlin - S 87 AS 1853/06 -
LSG Berlin - L 19 AS 1116/06 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 45/08 R - Urteil vom 20.08.2009


RA Joachim Genge

www.ra-genge.de

Mittwoch, 2. September 2009

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat der Grundsicherungsträger für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aufzukommen (vorliegend ein neues Bett und ein neuer Schrank), wenn diese durch einen Umzug notwendig wird, der vom Grundsicherungsträger selbst veranlasst wurde. Zwar wird vom Wortlaut des hier maßgeblichen § 23 III SGB II nur die Erstausstattung einer Wohnung erfasst, jedoch sind Ersatzbeschaffungen dem wertungsmäßig gleichzustellen, wenn die alten Einrichtungsgegenstände nicht mehr nur weniger gut in neue Wohnung passen aber weiterhin funktionsfähig sind, sondern durch einen Umzug unbrauchbar sind und dieser Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst wurde.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, AZ: B 4 AS 77/08 RLSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 518/06SG Oldenburg, AZ: S 45 AS 290/05)

RA Jens-Christian Goeke

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