Das Bundessozialgericht hat ein einem Berliner Fall entschieden, dass Insolvenzgeld als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 2 zu berücksichtigen ist. Das Insolvenzgeld fällt nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts unter keine der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Das Insolvenzgeld sei eine Sozialleistung, welche die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst. Es sei jedoch keine zweckbestimmte Einnahme, die ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II ausschließt. Zwar solle das Insolvenzgeld den im Insolvenzgeld-Zeitraum konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt ersetzen. Das Insolvenzgeld werde aber nicht zweckgebunden gezahlt. Der Empfänger des Insolvenzgeld sei vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei.
Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 29/08 R
Vorinstanzen:
SG Berlin - S 59 AS 5522/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1029/07 -
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Montag, 1. Juni 2009
BSG: Insolvenzgeld wird als Einkommen angerechnet
Labels:
§ 11 SGB II,
Einkommen,
Insolvenzgeld,
zweckbestimmte Einnahme
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