Freitag, 29. Mai 2009

SG Berlin: Keine Sanktion ohne vorherige Zuweisung in MAE

Das Sozialgericht Berlin hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid angeordnet, weil ensthafte Zweifel an dessen Rechtsmäßigkeit bestehen. Das Jobcenter hatte dem Antragsteller mit einem einfachen Angebotsschreiben eine Arbeitsgelegenheit mit MAE als Datenerfasser vorgeschlagen. Der Betroffene hat diese verweigert, weil er dann zum einen eine geringfügige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Aussicht auf Übernahme in eine Vollzeitstelle hätte aufgeben müssen und weil er zum anderen bezweifelte, dass es sich um eine "zusätzliche" Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (a.F. - heute § 16d SGB II) handelte. Eine Eingliederungsvereinbarung existiert nicht. Daraufhin kürzte das Jobcenter die Regelleistung um 30% auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 d) SGB II.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage und stellte zugleich einen Eilantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Gericht folgte dem Antrag, weil das Angebotsschreiben noch keinen verbindlichen Einsatz in der Arbeitsgelegenheit begründe, da es kein Verwaltungsakt sei. Solange keine Zuweisung durch das Jobcenter erfolge, komme eine Sanktion nicht in Betracht.

SG Berlin, Beschluss vom 07.05.2009, Az. S 171 AS 9646/09 ER

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